BAföG
Für unsere Ausbildungen mit inegrierter Fachhochschulreife kann BaföG beantragt werden. Die Förderung der Ausbildung über BafÖG richtet sich nach den Einkommemsverhältnissen der Eltern oder den eigenen. Sollten Schüler BaföG erhalten, muss dieses nicht zurückgezahlt werden. Die Beantragung erfolgt über die Landkreise des jeweiligen Wohnortes.
Link zu den Antragsformularen »
Welche Ausbildung ist förderungsfähig?
BAföG gibt es nicht nur für das Studium an Hochschulen, sondern auch für den Besuch anderer weiterführender Bildungsstätten.
Ausbildungsförderung wird gemäß § 2 BAföG geleistet für den Besuch von
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
- Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10 [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG],
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG],
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt [§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG],
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs [§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG],
- Höheren Fachschulen und Akademien [§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG],
- Hochschulen [§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG].
Wichtig:
Schüler/innen, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind.
Schüler/innen sind notwendig auswärts untergebracht, wenn
- von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z. B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist,
- sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren,
- sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.
Wer hat Anspruch auf Leistungen?
Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein in § 8 aufgeführter aufenthaltsrechtlicher Status, die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung und das Nichtüberschreiten der Altersgrenze von 30 Jahren.
Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt?
BAföG-Leistungen gibt es auf Grundlage eines schriftlichen Antrags.
Die Leistungen nach dem BAföG sollen schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beantragt werden (Grundlage: § 45 und § 46 BAföG). Der Antrag kann sowohl von den Auszubildenden selbst, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I), als auch von ihren gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Die Formblätter sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung und im Internet (s.o.) erhältlich. Die Ämter bearbeiten auch die BAföG-Anträge und entscheiden, ob Auszubildende Leistungen nach dem BAföG erhalten.
Beantragen Sie bitte die Leistungen nach dem BAföG bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. In der Regel ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet
Wiesbaden:
Amt für Ausbildungsförderung
Schillerplatz 1-2
65185 Wiesbaden
Telefon: 0611 31-3623, 31-3655, 31-4055, 31-5430
Fax: 0611 31-4912
E-Mail: bafoeg@wiesbaden.de
Öffnungszeiten:
Montags von 8 bis 12 Uhr,
Mittwochs von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr.
Während dieser Sprechzeiten sind keine telefonischen Auskünfte möglich!
Für alle anderen Schüler/innen das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.
Über Gewährung von Förderungsleistungen wird in der Regel für ein Jahr (sog. Bewilligungszeitraum) entschieden (§ 50 Abs. 3 BAföG). Leistungen nach dem BAföG werden frühestens vom Beginn des Antragsmonats an erbracht (§ 15 Abs. 1 BAföG).
Welche Förderungsarten gibt es?
Vollzuschuss, Zuschuss, Staats- oder Bankdarlehen: Was gibt es für wen? Grundlage ist § 17 BAföG.
Schüler/innen erhalten die Förderung als Vollzuschuss, müssen sie also nicht zurückzahlen.
Studierende und Auszubildende an Höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen. Informationen zur Rückzahlung finden Sie unter dem Stichwort Rückzahlung des zinslosen Staatsdarlehens.
Abweichend hiervon werden in voller Höhe als Zuschuss erbracht:
- Die bei einer Ausbildung oder einem Praktikum im Ausland geleisteten Zuschläge zu dem Bedarf nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung - für Bewilligungszeiträume, die nach dem 1. August 2008 beginnen, werden Auslandsstudiengebühren allerdings bis zur gesetzlichen Höhe nur noch für ein Jahr übernommen, Auslandszuschläge im Übrigen nur noch zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Staatsdarlehen geleistet;
- die wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistete Ausbildungsförderung;
- der Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende, die mit mindestens einem Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben.
Weiterführende Informationen und Antragsformulare gibt es unter: www.bafoeg.bmbf.de