Erwerb der Fachhochschulreife
Die Fachoberschule führt in Verbindung mit einer beruflichen Qualifizierung zur Fachhochschulreife; der Zugang setzt einen mittleren Abschluss voraus. Dem entsprechend baut die FOS-WuV auf der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Mittelstufe auf und vertieft und erweitert diese. Wer die FOS mit der Abschlussprüfung erfolgreich beendet hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife und ist berechtigt, zum Studium an Fachhochschulen und gestuften Studiengängen an einer Universität in Hessen.
Bildungsziel
Ziel der FOS ist es, die Schülerinnen und Schüler zur Aufnahme und erfolgreichen Beendigung eines Studiums zu befähigen. Neben der Erweiterung der Allgemeinbildung und der Stärkung der Fähigkeit für ein lebenslanges Lernen soll die Verbindung von wissenschaftlichen und fachtheoretischen Inhalten einen Vorgeschmack auf das Hochschullernen darbieten. Die Auswahl, Aufbereitung und Vermittlung der Unterrichtsinhalte erfolgt in Übereinstimmung mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule.
Aufbau
Die Ausbildung beginnt jeweils am 1. August eines Jahres. Die Ausbildungsdauer beträgt zwei Jahre und umfasst 2680 Unterrichtsstunden. Der erste Ausbildungsabschnitt wird in Teilzeit (2 Tage Schule, 3 Tage gelenktes Praktikum im Betrieb) und der zweite Ausbildungsabschnitt in Vollzeit unterrichtet.
Der berufspraktische Teil dauert vom 1. August bis zum Ende der vorletzten Woche vor den Sommerferien.
Während des Praktikums steht den SuS tariflicher Jahresurlaun zu.
Der schulische Teil richtet sich nach der Ferienregelung im Land Hessen.
Die Zahl der Unterrichtsstunden beträgt im ersten Ausbildungsabschnitt 15 Stunden pro Woche und im 2. Ausbildungsabschnitt 30 Stunden pro Woche. Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten.
Zugangsvoraussetzungen
Die Zugangsvoraussetzungen sowie die Aufnahme sind durch §5 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung
an Fachoberschulen (VOFOS) Vom 17. Juli 2018
§ 5 Aufnahmevoraussetzungen
1. Nachweis der Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss):
a) Die Versetzung von einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach den Be
stimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vom 19. August 2011 (ABl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung oder
b) den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses nach § 59 Abs. 4 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfung in der Mittelstufe (VOBGM) vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438, 579) in der jeweils geltenden Fassung oder
c) den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) nach § 59 Abs. 3 VOBGM mit mindestens befriedigenden Leistungen in zwei der Fächer
Deutsch, Mathematik und Englisch, wobei in keinem der genannten Fächer die Leistungen schlechter als ausreichend sein dürfen,
2. die Eignungsfeststellung der abgebenden Schule unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der Lernentwicklung und des Arbeitsverhaltens im Hinblick auf die erfolgreiche Teilnahme am angestrebten Bildungsgang,
3. den Vertrag nach § 4 Abs. 2,
4. eine Bescheinigung über eine Berufsberatung durch die Agentur für Arbeit oder eine Schullaufbahnberatung durch die abgebende Schule,
5. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie lange bereits einmal eine Fachoberschule besucht wurde, sofern die Anmeldung nicht direkt aus der Sekundarstufe I über die abgebende Schule erfolgt und
6. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wie oft Prüfungen zur Erlangung der Fachhochschulreife abgelegt wurden, sofern die Anmeldung nicht direkt aus der Sekundarstufe I über die abgebende Schule erfolgt.